Kommunalwahl 2019 – Was, wer, wie wird gewählt?

Was wird gewählt?

Bei der Kommunalwahl in Baden-Württemberg am 26. Mai 2019 werden die Gemeinde- und Ortschaftsräte in den Kommunen sowie die Kreisräte in die Kreistage der einzelnen Landkreise gewählt. Die Landräte – also die obersten Beamten und Vertreter eines Landkreises – werden in Baden-Württemberg nicht direkt vom Volk, sondern wiederum von den Kreistagen auf 8 Jahre gewählt.

Die Kommunalwahlen finden alle 5 Jahre und – wie schon 2014 – zeitgleich mit der Europawahl statt. Die Wahllokale sind von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet.

Im Stadtkreis Stuttgart und in den fünf Landkreisen Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr – also auch hier bei uns in Weissach und Flacht – kann ein weiteres Parlament gewählt werden, nämlich die Regionalversammlung des Verbands Region Stuttgart. Diese befasst sich mit landkreisübergreifenden Themen wie der regionalen Raumplanung, der Verkehrsinfrastruktur und dem öffentlichen Personennahverkehr sowie der regionalen Wirtschaftsförderung.

Wie wird gewählt?

Der Flachter Ortschaftsrat wurde 2014 abgeschafft, seitdem wählen Flachter und Weissacher Bürger auf Gemeindeebene ausschließlich den Gemeinderat. Dies geschieht in einer sogenannten unechten Teilortswahl. Dabei garantiert ein festes Sitzverhältnis im Gemeinderat, dass kein Gemeindeteil unterrepräsentiert wird. Im Falle von Weissach und Flacht heißt das konkret, dass 10 Sitze an Weissacher und 8 Sitze an Flachter Vertreter verteilt werden (sofern keine Ausgleichsmandate auftreten).

„Unecht“ ist die Wahl deshalb, weil trotz dieses garantierten Verhältnisses alle Gemeindemitglieder Vertreter aus beiden Ortsteilen wählen können. Bei einer „echten“ Teilortswahl könnten Flachter nur Flachter und Weissacher nur Weissacher Kandidaten wählen.

Wer darf wählen?

Vor der vorangegangenen Kommunalwahl in Baden-Württemberg im Jahr 2014 wurde das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt (aktives Wahlrecht). Kandidatinnen und Kandidaten für den Gemeinderat müssen allerdings weiterhin 18 Jahre alt sein (passives Wahlrecht).

Eine deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht zwingend erforderlich, Staatsbürger aller EU-Staaten sind wahlberechtigt. Um in einer Gemeinde wahlberechtigt zu werden, muss sich Ihr Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde befinden. Eine Registrierung im Wählerverzeichnis der Gemeinde ist erforderlich. Wenn Sie wahlberechtigt sind, erhalten Sie bis spätestens drei Wochen vor der Kommunalwahl eine Wahlbenachrichtigung. Darin finden Sie auch die Adresse des Ihnen zugeteilten Wahllokals.

Was bedeutet „Kumulieren“ und „Panaschieren“?

Eine Besonderheit des baden-württembergischen Wahlrechts ist das „Kumulieren“ und das „Panaschieren“. Kumulieren bedeutet, einem einzelnen Kandidaten mehrere Stimmen zu geben. Der Flachter und Weissacher Gemeinderat verfügt über 18 Sitze, dementsprechend haben die Wähler unserer Gemeinde 18 Stimmen zur Verfügung. Diese 18 Stimmen können Sie jedoch nicht alle einem Bewerber geben. Maximal erlaubt sind 3 Stimmen pro Kandidat.

Statt einzelner Kandidaten ist es auch möglich, eine ganze Liste zu wählen. In diesem Fall bekommt jeder Kandidat auf der Liste genau eine Stimme. Aus diesem Grund treten die Parteien und Wahlvereinigungen in Weissach und Flacht meist mit 18 Kandidaten auf Ihren Listen an.

Panaschieren bedeutet ganz einfach, dass Sie Kandidaten von verschiedenen Listen wählen können. Ein Beispiel: Wenn Sie 15 Ihrer 18 Stimmen auf Kandidaten der Unabhängigen Liste aufteilen, dürfen Sie trotzdem noch einem Kandidaten der Grünen drei Stimmen geben. Im diesem Fall müssten Sie den Kandidaten der Grünen auf den Wahlzettel der Unabhängigen Liste übertragen und mit „3“ kennzeichnen. Somit hätten Sie gleichzeitig kumuliert und panaschiert.

Mit einem Kreuz oder der Ziffer „1“ hinter dem gewünschten Kandidaten auf dem Wahlzettel vergeben Sie eine Stimme, mit den Ziffern „2“ und „3“ verteilen Sie dementsprechend zwei bzw. drei Stimmen an einen Kandidaten. Wenn Sie auf Kumulieren und Panaschieren verzichten und eine komplette Liste wählen möchten, reicht es aus, wenn Sie diese unausgefüllt abgeben.

Das Kumulieren und Panaschieren macht das baden-württembergische Kommunalwahlrecht zu einem der kompliziertesten Wahlsysteme in Deutschland. Trotzdem verschafft es Ihnen größtmögliche Flexibilität in Ihrem Wahlverhalten. Passen Sie aber auf, dass Sie sich nicht verzählen: Stimmzettel mit mehr als 18 vergebenen Stimmen sind ungültig!

Wie werden die Sitze verteilt?

Die Verteilung der Sitze erfolgt im sogenannten Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren. Dabei werden zunächst die Gesamtstimmen aller Listen betrachtet, um eine Sitzverteilung – bzw. ein Verhältnis der Sitze der einzelnen Parteien und Wahlvereinigungen zueinander – zu berechnen (Oberverteilung). Danach erhalten die Kandidaten der jeweiligen Liste mit den meisten Stimmen einen Sitz (Unterverteilung).

Hierbei verkompliziert die „Unechte Teilortswahl“ das Verfahren. Damit garantiert ist, dass die Kandidaten eines Teilorts nicht unterrepräsentiert sind, kann es zu Ausgleichsmandaten kommen, die die Gesamtzahl der Gemeinderatssitze erhöhen. Details zum Ausgleichsverfahren können Sie hier nachlesen.

Gehen Sie wählen!

Wählen ist Verantwortung: Bei einer Wahl entscheiden Sie über die Zukunft – nicht nur für Sie, sondern auch für Ihre Kinder und Enkelkinder. Nicht abgegebene Stimmen werden nicht gehört. Gehen Sie nicht zur Wahl, entscheiden andere für Sie!

Die Wahlbeteiligung bei den Kommunalwahlen in Baden-Württemberg 2014 fiel mit knapp 50 % leider sehr niedrig aus – auch im Vergleich zu Kommunalwahlen in anderen Flächenbundesländern Deutschlands. Es ist Zeit, das zu ändern! Gestalten Sie die Politik in Ihrer Gemeinde aktiv mit.

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