Unser Antrag zur Erstellung einer Baumschutzverordnung – Stellungnahme

Anfang Februar wurden am Friedhof in Flacht im Zuge einer „Aufwertungsmaßnahme“ des Friedhofparkplatzes vier Habitatbäume gefällt. Für die Sanierungsmaßnahmen der Treppenanlage in der Eichenstraße mussten ebenfalls einige – nicht akut betroffene – Bäume ihr Leben lassen.

Den damit einhergehenden Unmut der Bevölkerung haben wir zum Anlass genommen, einen sorgsameren Umgang mit den gemeindeeigenen Bäumen und Flächen zu fordern.

Auf unseren ursprünglichen Antrag reagierte die Verwaltung in der Sitzungsvorlage zur Gemeinderatssitzung vom 20. September 2021. Da unser Anliegen von der Verwaltung augenscheinlich missverstanden wurde, werden wir die Intention unseres Antrags im Folgenden erklären und einige Hintergrundinformationen liefern.

Richtigstellung des Antrags

Auf Seite 2 der Sitzungsvorlage heißt es: „Die Fraktion UL stellte mit Datum vom 22.04.2021 den Antrag zur Erstellung einer Baumschutzverordnung und legte diesem eine Musterkostensatzung für etwaige Verstöße bei.“

Diese Aussage ist zu korrigieren!

Richtigstellung: Die UL hat keine Musterkostensatzung für etwaige Verstöße bei der Antragstellung beigelegt. Es wurde nur ein einseitiger Antrag eingereicht mit folgendem Wortlaut: „Der Gemeinderat möge beschließen: Die Verwaltung wird beauftragt einen Entwurf einer Baumschutzverordnung zur Diskussion vorzulegen – inklusive einer Musterkostensatzung für etwaige Verstöße.“

Des Weiteren wird in der Sitzungsvorlage nur darauf eingegangen, wie eine Baumschutzverordnung für den Bürger umzusetzen sei und welche Konsequenzen diese für die Bürgerschaft hätte.

Dies war und ist nicht der Sinn unserer Antragstellung.

Die Baumfällung am Flachter Friedhofsparkplatz war letztlich Anlass unseres Antrages, was wir so auch in unserer Mail bei der Einreichung unsere Antrags und in unserem Fraktionsbericht vom Mai 2021 (Amtsblatt KW 21/2021) geschrieben haben.

Eine Baumschutzverordnung kann beispielsweise wie folgt aufgebaut sein:

  • § 1 der Geltungsbereich, Schutzzweck
  • § 2 der Schutzgegenstand
  • § 3 die Verbotenen Handlungen
  • § 4 Schutz und Pflegemaßnahmen
  • § 5 Ausnahmen

Die Inhalte können individuell und gemeindespezifisch festgelegt werden.

Im Geltungsbereich können zum Beispiel eingegrenzte Gebiete – nur öffentliche Bäume auf Gemeindeeigentum – und sogar einzelne Bäume festgelegt werden. Gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Für die Gemeinde Weissach könnten wir uns vorstellen, dass

  • die Linden der Allee auf der Friedenshöhe,
  • die Kastanienbäume des Weissacher Friedhofes,
  • die Straßenbäume entlang der Mönsheimer Straße bis zur Südanbindung der Firma Porsche sowie
  • Bäume, die im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen gepflanzt wurden,

in den Geltungsbereich aufgenommen werden.

Unser Anliegen war und ist der Schutz der gemeindeeigenen Bäume. Hier hätte die Kommune mit einer Baumschutzverordnung für ihre eigenen Bäume ihrer Vorbildfunktion gerecht werden können. Dies wäre ein weiterer Schritt und ein positives Zeichen gewesen im zukünftigen Natur- und der Artenschutz der Gemeinde Weissach.

Der Bemerkung in unserem Antrag einer „Musterkostensatzung für etwaige Verstöße“ ist darin begründet, dass Verordnungen auch Konsequenzen haben müssen. Was nützt eine Baumschutzverordnung nur auf dem Papier?

Wie dies für die Gemeinde bei gemeindeeigenen Bäumen in der Umsetzung ausgesehen hätte, hätten wir gerne im Gemeinderat beraten. Wir würden uns freuen, wenn unter den oben genannten Gesichtspunkten eine offene Diskussion im Gemeinderatsgremium irgendwann möglich werden könnte. Auch würden wir es sehr begrüßen, wenn Naturschutzthemen in unserer Kommune die gleiche Aufmerksamkeit genießen könnten wie die Maßnahmen zum Klimaleitbild.

Anmerkung

Verordnungen sind Regelungen, die festlegen, wie bestimmte Gesetze auszuführen sind. Gesetze werden vom Parlament, der Legislative gemacht. Eine Verordnung aber wird durch die ausführende Gewalt, durch die Verwaltung erlassen. Dieser Unterschied ist bedeutsam. Gesetze legen fest, was passieren soll, Verordnungen legen fest, wie Gesetze umgesetzt werden sollen.